K+A Reinigung

Haftungsausschluss für Fassadenreinigungsdienste der K+A Reinigung

§ 1 Gegenstand des Haftungsausschlusses

1. Dieser Haftungsausschluss regelt die Haftung des Dienstleisters, K+A Reinigung, vertreten durch Maximilian Anselm und Tim Kronshage, (im Folgenden "Dienstleister") im Rahmen der Durchführung von Fassadenreinigungsarbeiten.

2. Er umfasst alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers sowie Dritter, die im Zusammenhang mit den vom Dienstleister erbrachten Leistungen entstehen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Schadensersatzansprüche, Aufwendungsersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld.

§ 2 Leistungserbringung

1. Der Dienstleister verpflichtet sich zur fachgerechten Erbringung der vereinbarten Leistungen, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass trotz größter Sorgfalt das Risiko von Schäden insbesondere an älteren oder vorgeschädigten Fassaden nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

2. Die Auswahl der Reinigungsmittel und -methoden erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr für die Eignung in jedem Einzelfall. Der Dienstleister übernimmt keine Garantie dafür, dass durch die Reinigungsarbeiten eine vollständige Entfernung von Verschmutzungen oder Verfärbungen erzielt wird.

§ 3 Haftungsausschluss für allgemeine Risiken

1. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unvermeidbare, vorhersehbare oder unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters liegen. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht abschließend:

  • a. Witterungseinflüsse wie Regen, Schnee, Eis, Frost, Hitze oder starker Wind, die während oder nach der Reinigungsarbeit auftreten.
  • b. Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Blitzschlag oder andere unkontrollierbare Naturereignisse.
  • c. Einwirkungen Dritter, wie z.B. Vandalismus, Diebstahl oder sonstige Eingriffe, die nach Abschluss der Reinigungsarbeiten erfolgen.

2. Der Dienstleister haftet nicht für etwaige optische Veränderungen der Fassadenoberfläche, die durch die Reinigung hervorgerufen werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Farbveränderungen, Glanzunterschiede oder andere visuelle Veränderungen, es sei denn, derartige Veränderungen sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Dienstleisters zurückzuführen.

§ 4 Haftungsausschluss für spezifische Schäden

1. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Eindringen von Wasser, Reinigungsmitteln oder anderen Flüssigkeiten in das Gebäude oder die Fassadenstruktur entstehen, insbesondere wenn:

  • a. Das Gebäude oder die Fassade bereits vor Beginn der Reinigungsarbeiten beschädigt oder undicht war.
  • b. Das Eindringen von Flüssigkeiten durch nicht sichtbare oder dem Dienstleister nicht bekannte Schwachstellen in der Bausubstanz verursacht wurde.

2. Schäden an angrenzenden oder nahegelegenen Einrichtungen, wie z.B. Fenster, Türen, Beleuchtungskörper, Dachrinnen, Pflanzen oder Fahrzeugen, die durch Spritzwasser, herabfallende Gegenstände oder den Einsatz von Reinigungsmitteln entstehen, sind von der Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen, es sei denn, solche Schäden wurden durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Dienstleisters verursacht.

3. Der Dienstleister übernimmt keine Haftung für Schäden an elektrischen Installationen, Telekommunikationsanlagen, Überwachungskameras oder ähnlichen technischen Einrichtungen, die durch die Reinigungsarbeiten beeinträchtigt werden.

4. Der Dienstleister haftet nicht für Beschädigungen oder Funktionsstörungen von Fenstern, Türen, Rollläden, Jalousien, Markisen, Solaranlagen oder sonstigen baulichen Einrichtungen, die während der Reinigungsarbeiten beschädigt oder funktionsunfähig werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Dienstleisters zurückzuführen sind.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Dienstleister vor Beginn der Arbeiten schriftlich über alle relevanten Informationen zu informieren, die für die sichere und sachgerechte Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

  • a. Die Beschaffenheit und den Zustand der Fassadenoberflächen.
  • b. Vorhandene Schwachstellen, wie z.B. Risse, Abplatzungen oder undichte Stellen.
  • c. Besondere bauliche Gegebenheiten, die das Risiko von Schäden erhöhen könnten.

2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu reinigende Fläche frei von Hindernissen ist, die die Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen könnten, und dass empfindliche oder gefährdete Bereiche (wie Fenster, Türen, Pflanzen oder technische Einrichtungen) entsprechend geschützt oder abgedeckt werden.

3. Sofern der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, ist der Dienstleister von jeglicher Haftung für daraus resultierende Schäden freigestellt.

§ 6 Ausschluss der Haftung für Folgeschäden

1. Der Dienstleister haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten infolge der Reinigungsarbeiten entstehen könnten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend:

  • a. Entgangene Gewinne, Umsatzverluste, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfälle.
  • b. Kosten für Ersatzmaßnahmen oder die Wiederherstellung beschädigter Anlagen.
  • c. Ansprüche Dritter, die aus einer vermeintlichen oder tatsächlichen Beschädigung ihrer Rechte oder ihres Eigentums resultieren.

§ 7 Begrenzung der Schadensersatzansprüche

1. Für den Fall, dass der Dienstleister ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen zur Haftung herangezogen wird, ist die Haftung des Dienstleisters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Dienstleisters ist darüber hinaus auf die Höhe der Auftragssumme beschränkt, es sei denn, der Schaden wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht.

2. Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die durch die vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, Geräte oder Anweisungen verursacht werden.

§ 8 Schadensanzeige und Beweissicherung

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Dienstleister etwaige Schäden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Verspätete Schadensanzeigen führen zum Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche.

2. Der Auftraggeber hat den Schadensfall hinreichend zu dokumentieren, um eine spätere Beweisführung zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Anfertigung von Fotos, die Sicherung beschädigter Gegenstände und die Bereitstellung von Zeugen.

§ 9 Versicherungsschutz

1. Der Dienstleister weist darauf hin, dass er über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die bestimmte Risiken abdeckt. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur vollständigen Deckung aller denkbaren Schäden.

2. Der Auftraggeber wird aufgefordert, selbst geeignete Maßnahmen zur Absicherung möglicher Schäden zu ergreifen, einschließlich des Abschlusses entsprechender Versicherungen.

§ 10 Schlussbestimmungen

1. Dieser Haftungsausschluss gilt für sämtliche Erfüllungsgehilfen, Mitarbeiter und Subunternehmer des Dienstleisters. Eine persönliche Haftung der genannten Personen ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Haftungsausschlusses bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Haftungsausschlusses unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

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